Laut OR Art. 330 a haben Sie als Arbeitnehmer*in jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Ihre Leistungen und Ihr Verhalten ausspricht.
Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Das Schlusszeugnis muss auf Verlangen am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden. Ein Zwischenzeugnis kann während einer aktuellen Anstellung jederzeit eingefordert werden.
Das Arbeitszeugnis stellt eine Beurteilung der Arbeitsleistung aus der Sicht der Arbeitgeberin dar.
Es gibt objektive Auskunft über die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmer*in basierend auf den gesetzlichen Grundlagen von Wahrheit, Wohlwollen, Vollständigkeit und Klarheit.
Eine Beratung zum Thema Arbeitszeugnis kann sinnvoll sein, wenn Sie
Wir überprüfen die formalen Kriterien, die Vollständigkeit, die sprachlichen Formulierungen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen. In Absprache mit Ihnen erstellen wir einen Änderungsvorschlag, den Sie oder wir der Arbeitgeberseite unterbreiten.
Das Erstellen von Arbeitszeugnissen kann eine Gratwanderung sein. Soll der Anspruch der Wahrheit und der Anspruch des Wohlwollens im selben Text umgesetzt werden, ergeben sich häufig Widersprüche.
Arbeitszeugnisse sollen auf der Grundlage von Mitarbeiterbeurteilungen wahrheitsgetreu, klar, wohlwollend und vollständig erstellt werden.
Unsere Fachstelle übernimmt das Formulieren von Arbeitszeugnissen gerne für Sie.
Frauenfelderstrasse 4
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